Benutzungsordnung für die Schulkinderbetreuung an der Friedrich-Ebert-Grundschule Ilvesheim
Fassung: 28.07.2022
Präambel: Philosophie/Grundsätze
(1) Die Gemeinde Ilvesheim bietet an der Friedrich-Ebert-Schule ein freiwilliges Betreuungsangebot mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten, sowie mit Hausaufgabengruppen, aktuell für Kinder von berufstätigen Eltern bzw. berufstätigen Alleinerziehenden im Grundschulalter, außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, an. Es können folgende Zeiten von montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 16:00 Uhr oder bis 17:00 Uhr gebucht werden.
(2) Ab dem Schuljahr 2023/24 wird dieses Angebot, vor Einführung des Rechtsanspruches auf eine Ganztagsbetreuung (ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise von der ersten bis zur vierten Klasse), erweitert, siehe auch § 1 Aufnahme Abs. 2.
(3) Darüber hinaus ist eine Angebotserweiterung mit einem täglichen Mittagessen buchbar. Während der Schulferien und an schulfreien Tagen findet grundsätzlich keine Betreuung statt. Das Angebot der Gemeinde besteht auch in den kommenden Schuljahren, sofern mindestens 10 Teilnehmer angemeldet sind. Anzumerken ist, dass es aktuell noch keinen Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Betreuung und auf einen Betreuungsplatz besteht.
§ 1 Aufnahme:
(1) Aufgenommen in der Kernzeitbetreuung werden momentan nur Schülerinnen und Schüler von Alleinerziehenden, die berufstätig sind, und von Familien, in welchen beide Elternteile/Erziehungs-berechtigte berufstätig sind. Der Nachweis über die Berufstätigkeit ist der Verwaltung vor jedem Schul-/Betreuungsjahr vorzulegen. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Zahl der freien Plätze übersteigen, werden Wartelisten geführt.
(2) Die Aufnahmebedingungen ändern sich mit dem Schuljahr 2023/24, mit dem die Gemeinde Ilvesheim das Betreuungsangebot der Kernzeitbetreuung auch für Alleiner-ziehende, die nicht und Familien in denen nicht beide Elternteile berufstätig sind, öffnet.
§ 2 Ausschluss:
(1) sofern ein Kind die Betreuung länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht mehr in Anspruch nimmt, kann der Platz gekündigt und anderweitig vergeben werden. Ein Ausschluss ist auch bei überdurchschnittlichem Störverhalten von Kindern möglich. Siehe auch §10 Kündigungsgründe.
§ 3 Aufsichtspflicht:
(1) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Betreuungsgruppe beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind, je nach ,Anmeldestatus spätestens aber um 14:00 Uhr, 15:00 Uhr, 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte.
(2) Ferner kann die Aufsichtspflicht durch die Betreuungskräfte nicht gewährleistet werden:
-bei körperlichen Übergriffen seitens des Kindes
-unerlaubten Entfernens des Kindes aus der Betreuung
-wenn sich das Kind auch nach mehrfachen Ermahnungen NICHT an die Regeln hält
§ 4 Regelungen im Krankheitsfall:
(1) Dürfen die Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Covid19, Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) oder Läusebefall ist die Betreuungskraft sofort zu informieren, spätestens an dem der Erkrankung fol-genden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 5 Gebührenhöhe:
(1) Die Gebührenhöhe kann aus der „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule, außerhalb der Unterrichtszeit“ in ihrer jeweils gültigen Fassung, entnommen werden. Für den Hauptferienmonat August werden keine Gebühren erhoben. Eine Änderung der Gebühren bleibt vorbehalten.
§ 6 Mittagessen:
(1) Die Kosten für die Teilnahme am Mittagessen sind nicht in der Betreuungsgebühr enthalten. Für die Inanspruchnahme des Mittagessens im Rahmen der Kernzeitbetreuung bzw. der flexiblen Nachmittagsbetreuung wird, unabhängig vom anrechenbaren Familienbruttoeinkommen, eine einheitliche Gebühr je Kind erhoben. Die Höhe der Gebühr für das Mittagessen kann aus der ‚Satzung über die Erhebung von Benutzungs-gebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule, außerhalb der Unterrichtszeit‘ in ihrer jeweils gültigen Fassung, entnommen werden. Während der Ferien und bei Fehlen des Kindes sind die Gebühren in voller Höhe zu entrichten. Die Teilnahme oder Kündigung des Mittagessens ist spätestens 7 Tage zum Monatsende bei der Kernzeitleitung zu melden.
§ 7 An-, Um- und Abmeldung:
(1) Eine An- und Abmeldung/Kündigung der Kernzeitbetreuung ist während des Schuljahres nur einmal möglich; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme des Mittagessens im Rahmen der angebotenen Betreuungsformen. Für An- und Ummeldungen wenden Sie sich bitte an:
Frau Frau Zapp:
Tel. 0621-49660-783
(2) Die Kündigung des Betreuungsplatzes in der Kernzeitbetreuung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen; sie ist spätestens 14 Tage vor Monatsende schriftlich und mit Unterschrift der Erziehungs-berechtigten bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Zudem ist sie den Betreuungskräften mündlich bekannt zu geben.
(3) Für Ermäßigungsanträge wenden Sie sich an:
Frau Mayer - Gemeindeverwaltung Ilvesheim,
Schlossstraße 9, 68549 Ilvesheim
Tel. 0621-49660-114.
§ 8 Kündigungsgründe seitens der Verwaltung
(1) Hält sich ein Kind, auch nach mehrmaligen Ermahnungen, nicht an die in der Kern-zeit geltenden Regeln, ist die Kernzeitleitung befugt, das Kind von der Kernzeitbetreuung auszuschließen. Kann dem Kind nach Ausschluss, Gesprächen mit den Eltern und nach vormaliger Androhung der Kündigung des Kernzeitplatzes nicht beigekommen werden, ist die Kernzeitleitung befugt die Kündigung des Kernzeitplatzes über den Träger, die Gemeindeverwaltung Ilvesheim, zu veranlassen.
(2) Gründe, die zur Kündigung des Kernzeitplatzes seitens der Gemeindeverwaltung Ilvesheim führen können, wenn diese nicht durch ein vorher geführtes Gespräch und den Hinweis auf eine drohende Kündigung, verhindert werden konnte, sind ferner:
• wiederholt körperliche Übergriffe eines Kindes gegen andere Kinder oder die Be-treuer*innen
• aggressives, beleidigendes, oder in anderer Weise respektloses Verhalten eines Kindes gegenüber
des/n Betreuer(s)*innen wiederholend oder über einen länge-ren Zeitraum von mehr als einen Monat
• mehrfach und wiederholtes unerlaubtes Entfernen aus der Kernzeitbetreuung
• Änderung der Kernzeitaufnahmebedingungen, wenn nachweislich mindestens ein Elternteil, entgegen
der in der Bewerbung gemachten Angeben der Berufstä-tigkeit, länger als 1 Jahr zu Hause ist und nicht
arbeitet
• Rückständige Kernzeitgebühren von mehr als 4 Monaten
§ 9 Versicherung/Haftung:
(1) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es sollte daher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Verbindliche Anerkennung
(1) Diese Kernzeitordnung gilt mit der Aushändigung und Unterzeichnung der Anmeldung als verbindlich anerkannt.
Autor:GS Redaktion aus Ilvesheim |
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