Satzung Ehrenamt
Satzung der Gemeinde Ilvesheim über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 4. Februar 2021 folgende S a t z u n g beschlossen:
§ 1 Aufwandsentschädigung
1. Es erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes:
1.1 die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats für die Teilnahme
an Gemeinderatssitzungen und Fraktionsbesprechungen monatlich 90,00 €
1.2 die Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
zusätzlich zu dem Betrag nach Ziff. 1.1 monatlich 90,00 €
1.3 die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats für die Teilnahme
an Ausschusssitzungen pro Sitzung 30,00 €
1.4 der Stellvertreter des Bürgermeisters
a) für jeden Tag der Vertretung 75,00 €
b) für stundenweise Vertretung je angefangene Stunde 15,00 €
höchstens jedoch 60,00 €
1.5 die Gemeinderäte bei Ausübung einer nicht unter Ziff. 1.1 und 1.3 fallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten am gleichen
Tag und die sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger bei Tätigkeit am gleichen Tag
von acht oder mehr Stunden 60,00 €
von weniger als acht und mehr als vier Stunden 40,00 €
von weniger als vier Stunden 20,00 €
1.6 die ehrenamtlichen Wahlhelfer und Abstimmungshelfer für ihre Tätigkeit bei Landtagswahlen, Bundestagswahlen, Bürgerentscheiden und Volksabstimmungen als Zehrgeld pauschal
im Urnenwahlbezirk 55,00 €
im Briefwahlbezirk 40,00 €
2. Bei Berechnung des Zeitaufwandes nach Ziffer 1.5 wird zu der für die tatsächliche Dienstverrichtung erforderlichen Zeit noch je 1 Stunde vor Beginn und nach Beendigung des amtlichen Dienstgeschäfts hinzugerechnet.
§ 2
Reisekostenvergütung
Bei auswärtiger Tätigkeit wird neben der Entschädigung nach § 1 Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
§ 3
Betreuungsleistungen
(1) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen im Sinne des §20 Abs.5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden bis zu einer Höhe von 50,- € pro Tag erstattet, wenn sie glaubhaft nachgewiesen werden. Voraussetzung dabei ist, dass mindestens ein Kind im Alter bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beaufsichtigt bzw. eine im Haushalt lebende angehörige Person gepflegt bzw. betreut werden muss, die Übernahme der Beaufsichtigung, Pflege bzw. Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten oder einen anderen im Haus lebenden Familienangehörigen während dieser Zeit nicht möglich war und die Kosten nicht von anderer Seite erstattet werden.
(2) Der ehrenamtlich Tätige hat die Erstattung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister zu beantragen und hierbei unter Darlegung der Umstände glaubhaft zu machen, dass ihm wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im häuslichen Bereich Kosten für die Inanspruchnahme einer Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegekraft entstehen, die nicht Familienangehörige/r ist. Entsprechende Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten sind vorzulegen. Sofern die beantragte Kostenerstattung die üblichen Sätze für vergleichbare Dienstleistungen unverhältnismäßig übersteigt, kann die Erstattung auf ein angemessenes Maß beschränkt werden. Die Erstattung erfolgt durch Einzelabrechnung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 6. Februar 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 1. Januar 2013 und ihrer Änderungen außer Kraft.
Ilvesheim, den 05.02.2021
Der Bürgermeister:
Andreas Metz
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Autor:Silvia Schneider aus Ilvesheim |
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