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Ab 2023: Angebotspflicht für Mehrweg
AVR Kommunal erläutert Bedeutung der Mehrwegangebotspflicht

Am 1. Januar 2023 trat die Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz in Kraft. Letztvertreiber, die Lebensmittel zum Mitnehmen in Ein-wegkunststofflebensmittelverpackungen bzw. Einweggetränkebecher anbieten, müs-sen den Kunden wahlweise auch Mehrwegverpackungen anbieten. Ziel des Gesetzes ist es, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für sogenannte Letztvertreiber, das sind z. B. Restaurants, Cafés, Eiscafés, Bistros, Imbisse, Bäckereien, Mensen, Kantinen oder auch Kinos, die Lebensmittel zum Mitnehmen bzw. zur Lieferung außer Haus in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bzw. Einweggetränkebecher mit Getränken anbieten, die Pflicht, den Kunden wahlweise auch Mehrwegverpackungen anzubieten.

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Autor:

SN Redaktion aus Ilvesheim

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