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Spracherkennungssoftware als Hilfsmittel für Förderschüler

Eine behinderte Förderschülerin kann für die Teilnahme am Schulunterricht auf eine Spracherkennungssoftware als Hilfsmittel angewiesen sein. Die gesetzliche Krankenkasse ist dann zur Kostenübernahme verpflichtet, entschied kürzlich das Landessozialgericht Celle (Az.: L 4 KR 187/18). Die LSG-Richter hoben dabei hervor, dass bei Kindern ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Kasse sei für die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit zuständig. Daher sei sie auch in der Pflicht, wenn ein behinderter Schüler ein Hilfsmittel benötige, um am Unterricht teilnehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können.

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Autor:

Christa Erbe aus Ilvesheim

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