Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis: Testpflicht für Besucher von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen
Änderung der Corona-Verordnung

Am 11. Januar ist die neue Corona-Verordnung der Landesregierung in Kraft getreten. Sie sieht nicht nur weitere Kontakteinschränkungen vor, sondern auch eine generelle Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen.  

Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises macht darauf aufmerksam, dass der Zutritt zu den genannten Einrichtungen nur noch mit einer FFP2- Maske und einem negativen Corona-Test gestattet ist. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Ein Antigen-Test darf dabei höchstens 48 Stunden alt, ein PCR-Test höchstens drei Tage alt sein. Die Gesetzesvorgabe umfasst dabei auch externe Personen, die aus anderen Gründen in die Einrichtungen kommen, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeuten oder Seelsorger, aber auch Handwerker, Reinigungskräfte und Lieferanten.  Auch das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten ist zum Tragen einer Atemschutzmaske, die FFP2- oder vergleichbaren Standard erfüllt, verpflichtet. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem Antigentest zu testen.  

Ausgenommen von dieser Regelung sind Gäste von Tagespflege-Einrichtungen. Sie müssen vor dem Aufsuchen der Tagespflege keine Testung vornehmen lassen.  
Alle aktuellen Regelungen der Corona-Verordnung sind auf der Seite der Landesregierung zusammengefasst: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Autor:

Die Redaktion aus Ladenburg

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