Antrag auf Grundsteuererlass
Bund der Steuerzahler erinnert: Bei Leerstand den Erlass bis 31. März beantragen
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können. Wer es trotz erheblichen Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten oder Mietausfälle z.B. wegen der Corona-Pandemie hat, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2022 muss spätestens bis zum 31. März 2023 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag jetzt zu sputen.
Autor:Die Redaktion aus Ladenburg |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.