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RHEIN-NECKAR-KREIS
Afrikanische Schweinepest: Was müssen Bürgerinnen und Bürger ab sofort beachten?

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Schweinepest-Verordnung
  • Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Schweinepest-Verordnung
  • hochgeladen von Sandra Weik

Die Afrikanische Schweinpest (ASP) rückt immer näher – Teile des Rhein-Neckar-Kreises sind von entsprechenden Einschränkungen sogar unmittelbar betroffen. Diese Tierseuche ist eine anzeigepflichtige und tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.
Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus infizieren. Auch der Verzehr von Fleisch infizierter Tiere ist für Menschen jeden Alters ungefährlich. „Daher darf Schweinefleisch und Wildbret vom Wildschwein nach wie vor bedenkenlos auf den Esstisch“, so Doreen Kuss, Gesundheits- und Ordnungsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises.

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Autor:

Klaus Kapp aus Edingen-Neckarhausen

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