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GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).
Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Der Widerspruch kann schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden;

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Autor:

Klaus Kapp aus Edingen-Neckarhausen

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