Landrastamt Rhein-Neckar-Kreis
Flurbereinigung Ilvesheim (L597)
Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)
Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Mannheim
Festsetzung der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen vom 05.10.2020
Mit vorläufiger Anordnung vom 20.08.2020 wurden Besitz und Nutzung von Grundstücken entzogen. Nachstehend werden nun die Entschädigungen, die den Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug entstehen, festgesetzt.
1. Festsetzung der Geldentschädigungen
1.1 Wesentliche Grundstücksbestandteile:
Die auf den entzogenen Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume,
Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Die so ermittelten
Geldentschädigungen werden hiermit auf Grund von § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG in voller
Höhe endgültig festgesetzt.
1.2 Aufwuchsentschädigung:
In den Fällen, in denen nach der vorläufigen Anordnung vom 20.08.2020 eine
Aufwuchsentschädigung zu zahlen ist, wird diese hiermit gemäß dem Schätzrahmen des
Landesbauernverbands Baden - Württemberg, Stand: Juni 2018, festgesetzt. Die
Aufwuchsentschädigung für Sonderkulturen, die im Schätzrahmen nicht aufgeführt sind, wurde im
Einzelfall in Abstimmung mit der Landwirtschaftsbehörde bewertet und wird hiermit festgesetzt.
1.3 Nutzungsentschädigung:
a) Grundbetrag
Als Grundbetrag wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl bei selbstbewirtschafteten
Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) der
durchschnittliche Deckungsbeitrag festgesetzt. Ist nur ein Teil eines Grundstücks nach Ziffer 1
entzogen, besteht Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auch für die Restfläche, wenn die
verbleibende Restfläche nicht weiter wirtschaftlich nutzbar ist. Soweit dies für die Behörde erkennbar
ist, wurde dies bereits bei der Festsetzung berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche, z.B.
Ausgleichszahlungen für entfallende Zahlungsansprüche aus Verpflichtungen des gemeinsamen
Antrags, sind mit entsprechender Begründung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für
Flurneuordnung - zu beantragen. Bei nicht bewirt-schafteten, aber landwirtschaftlich nutzbaren
Flächen wird der durchschnittliche örtliche Pachtzins als Grundbetrag festgesetzt.
b) Entschädigungsbeträge
Folgende Grundentschädigungssätze werden festgelegt:
durchschnittlicher Deckungsbeitrag: 7,00 €/Ar und Jahr
ortsüblicher Pachtzins: 2,20 €/Ar und Jahr.
Über den vorgenannten Grundbetrag hinaus kann im Einzelfall eine höhere Nutzungsentschädigung
verlangt werden, wenn ein höherer Deckungsbeitrag nachgewiesen wird, bei Inanspruchnahme einer
Teilfläche die Restfläche nicht mehr wirtschaftlich nutzbar ist oder infolge von An- oder
Durchschneidungsschäden eine erhebliche Bewirtschaftungsbeeinträchtigung für die Restfläche
besteht oder sonstige besondere Umstände bestehen, die vom durchschnittlichen Deckungsbeitrag
nicht erfasst werden. Dies ist mit entsprechender Begründung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
- Amt für Flurneuordnung - zu beantragen.
2. Auszahlung
Die festgesetzten Entschädigungsbeträge werden zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (11. November) über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Sie können gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnet werden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung nach Ziffer 1 kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises einzu-reichen.
Hinweise
Diese Bekanntmachung sowie die vorläufige Anordnung vom 20.08.2020 mit Besitzregelungskarte vom 19.08.2020 können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3286 (Neugestaltung des Verfahrensge-biets/Vorläufige Anordnung) eingesehen werden, die Bekanntmachung zusätzlich auch unter www.rhein-neckar-kreis.de (Aktuelles/Bekanntmachungen).
Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss der Antrag die Festsetzung bezeichnen, gegen die er sich richtet. Weiter soll er einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Anwaltspflicht besteht noch nicht für den beim Landratsamt einzureichenden Antrag, aber für das Verfahren vor dem Landgericht.
Gez. Frank Holtmann
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 06221-522-5400
Telefax: 06221-522-5454
E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de
Autor:GS Redaktion aus Ilvesheim |
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