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Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 28.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Den Schülerinnen und Schülern von berufstätigen Eltern bzw. berufstätigen Alleinerziehenden an der Friedrich-Ebert-Grundschule wird eine Betreuung mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten, mit Hausaufgabenbetreuung/-beaufsichtigung, außerhalb der Unterrichtszeit der verlässlichen Grundschule an-geboten.
(2) Trägerin dieses freiwilligen Betreuungsangebotes ist die Gemeinde Ilvesheim. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Betreuung und auf einen Betreuungsplatz bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinderates der Gemeinde Ilvesheim ist das freiwillige Betreuungsangebot aus wirtschaftlichen Gründen nur dann einzurichten/aufrechtzuerhalten, sofern mindestens 10 Anmeldungen vorliegen.
(3) Mit Beginn des Schuljahres 2023/24 wird, noch vor der Einführung des Rechtsanspruches auf eine Ganztagesbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27, die Schulkinderbetreuung auch für Schüler*innen geöffnet, deren alleinerziehendes Eltern-teil nicht berufstätig oder Familien, in denen nur ein Elternteil berufstätig ist, geöffnet.
(4) Die Betreuung wird in folgende Formen unterschieden:
1. Betreuung am Vormittag (§ 2)
2. Betreuung am Nachmittag (flexible Nachmittagsbetreuung, § 3)
3. Verlängerte Betreuung am Nachmittag (flexible Nachmittagsbetreuung, § 4)
Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen an-geboten.
(5) Die Gemeinde Ilvesheim betreibt das Betreuungsangebot als öffentliche Einrichtung; das Benutzungs-verhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
§ 2
Betreuung am Vormittag
Die Betreuung findet montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeit entsprechend der verlässlichen Grundschule von frühestens 7.30 Uhr bis spätestens 14.00 Uhr statt.
§ 3
Betreuung am Nachmittag
Die zusätzliche Betreuung im Anschluss an die Betreuung am Vormittag (§ 2) findet montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeit entsprechend der verlässlichen Grundschule von 14.00 Uhr bis spätestens 15.00 Uhr statt (flexible Nachmittagsbetreuung).
Schülerinnen und Schüler können nur dann in die Betreuung am Nachmittag auf-genommen werden, wenn sie die Betreuung am Vormittag besuchen. Die Schüler/innen sollen am angebotenen Mittagessen teilnehmen.
§ 4
Verlängerte Betreuung am Nachmittag
Die zusätzliche Betreuung im Anschluss an die Betreuung am Vormittag (§ 2) findet montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeit entsprechend der verlässlichen Grundschule von 14.00 Uhr bis spätestens 17.00 Uhr statt (flexible Nachmittagsbetreuung).
Schülerinnen und Schüler können nur dann in die verlängerte Betreuung am Nachmittag aufgenommen werden, wenn sie die Betreuung am Vormittag besuchen. Die Schüler/innen sollen am angebotenen Mittagessen teilnehmen.
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuung von Grundschulkindern nach § 1 Abs. 3 werden Benutzungs-gebühren nach § 7 dieser Satzung erhoben.
(2) Gebührenmaßstab sind
• der Umfang der Betreuungszeit
• die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners
• das Jahresbruttoeinkommen der Gebührenschuldner/Familie
(3) Die Betreuungsgebühren werden jeweils für einen vollen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschl. 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 7 Abs. 2 auf 50 v.H. Während der Ferien und bei Fehlen des Kindes sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung oder Einschränkung des Betreuungsangebotes sind die Betreuungsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Für den Hauptferienmonat August werden keine Betreuungsgebühren erhoben.
(4) Eine An- und Abmeldung/Kündigung für die Inanspruchnahme der Betreuung nach den §§ 2 bis 4 ist während eines Schuljahres nur einmal möglich; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme des Mittagessens im Rahmen der angebotenen Betreuungsformen. Die Teilnahme oder Abmeldung/Kündigung des Mittagessens hat spätestens 7 Tage zum Monatsende bei der Kernzeitleitung zu erfolgen.
Eine Abmeldung/Kündigung von der Schulkinderbetreuung kann nur auf das Ende des Monats erfolgen; sie muss mindestens 14 Tage vor Monatsende schriftlich bei der Gemeindeverwaltung erfolgen und in mündlicher Form den Betreuungskräften bekannt gegeben werden.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten, deren Kind/er das Betreuungsangebot nach § 1 Abs. 3 in Anspruch nimmt/nehmen, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für die Betreuung werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Betreuungsgebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben (siehe unten), dem zeitlichen Betreuungsumfang sowie nach dem zu berücksichtigenden Jahresbruttoeinkommen des Gebührenschuldners/der Familie nach Absatz 3.
Das zu berücksichtigende Jahresbruttoeinkommen des Gebührenschuldners/der Familie nach Absatz 3 wird in regelmäßigen Abständen an die allg. Lohnentwicklung angepasst. Die Grundlage dafür ist der Nominallohnindex, der vom Statistischen Bundesamt “Destatis” zur Verfügung gestellt wird. Die Einkommensstaffelung wird angepasst, sobald sich der jährliche Indexwert im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Anpassung um mindestens 5 Prozentpunkte verändert hat.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
• Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wo-bei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
• Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt,
wenn für diese Kinder von dem im Haushalt lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
• Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
• Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahme-fällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus, ohne Schwierigkeiten für das Kind, zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Betreuungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners ab dem auf die Veränderung folgen-den Monat neu festgesetzt. Die Mitteilung über die Änderung ist der Gemeinde Ilvesheim, als Einrichtungsträger, innerhalb von 3 Monaten nach der Änderung, mit-zuteilen.
Der Einrichtungsträger ist berechtigt, einen Datenabgleich aus dem Melderegister der Gemeinde vorzunehmen und bei Veränderungen der Anzahl der Kinder, die noch nicht, aber auch derer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die nicht nur vorübergehend im selben Haushalt des Gebührenschuldners leben, den Gebührensatz entsprechend zu korrigieren.
(2) Höhe der Gebührensätze für die Betreuung im Einzelnen:
1. Betreuung am Vormittag (§ 2, Betreuung bis max. 14:00 Uhr)
2. Betreuung am Nachmittag (§ 3, Betreuung bis max. 15.00 Uhr,
1 h Betreuung,)
3. Verlängerte Betreuung am Nachmittag (§ 4, Betreuung bis max. 16.00 Uhr,
2 h Betreuung)
4. Verlängerte Betreuung am Nachmittag (§ 4, Betreuung bis max. 17.00 Uhr,
3 h Betreuung)
(3) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz der Gebührenpflichtigen im Sinne des § 6 im vorangegangenen Kalenderjahr. Weicht das Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahr vom aktuellen Einkommen erheblich ab, so ist das aktuelle Einkommen gemäß Abs. 4 nachzuweisen. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften ist nicht möglich. Den Einkünften werden darüber hinaus angerechnet:
- Arbeitslosengeld, Kranken-, Unterhalts- und Übergangsgeld
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und dem Wohngeldgesetz.
Nicht angerechnet werden Kindergeld und Leistungen der Pflegekasse.
(4) Die Höhe des maßgebenden Jahresbruttoeinkommens ist spätestens 1 Monat vor Inanspruchnahme der Betreuung durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichs-bescheides nachzuweisen.
Der Nachweis ist gegenüber dem Einrichtungsträger zu erbringen. Im regelmäßigen Abstand von 12 Monaten nach dem Eintritt des Kindes in die Einrichtung ist die Einkommenssituation erneut nachzuweisen.
Ersatzweise kann der Nachweis durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers der letzten drei Monate und anderer geeigneter Unterlagen erbracht werden. Im Falle der Bezahlung des Höchstbeitrages entfällt die Nachweispflicht des Einkommens. Bis zur Vorlage des Einkommensnachweises wird der Höchstbei-trag festgesetzt.
Eine dem Einrichtungsträger nachträglich bekanntgewordene Erhöhung des zu berücksichtigenden Jahresbruttoeinkommens führt zu einer rückwirkenden Erhöhung des Beitrages.
(5) Die Kosten für die Teilnahme am Mittagessen sind nicht in der Betreuungsgebühr nach Abs. 2 enthalten und werden gesondert veranlagt. Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine einheitliche Gebühr - unabhängig von § 5 Abs. 2 - in Höhe von 105,00 €/Monat je Kind erhoben.
Die Gebühren für die Teilnahme am Mittagessen werden jeweils für einen vollen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Während der Ferien und bei Fehlen des Kindes sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung oder Einschränkung des Betreuungsangebots sind die Gebühren in voller Höhe zu entrichten. Für den Hauptferienmonat August werden keine Gebühren erhoben.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem ersten Kalendertag des Benutzungsmonats (i.d.R. 01.09. des entsprechenden Jahres) und endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Benutzungsmonats (i.d.R. 31.07.des entsprechenden Jahres). Ab-weichend hiervon entsteht die Gebühr bei Anmeldung eines Erstklässlers zum Schuljahresbeginn zwar erstmals zum 01.09. des entsprechenden Jahres, da die Einschulung jedoch i.d.R. nach dem 15.09 des entsprechenden Jahres liegt, ermäßigt sich die Gebühr für den Aufnahmemonat der Erstklässler in diesen Fällen um 50%. Zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes ist es hilfreich, die zu entrichtenden Gebühren mittels Einzugsermächtigung (SEPA) zu begleichen
(2) Die Gebühren sind jeweils zum 1. eines Monats im Voraus fällig.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Be-nutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule bzw. der flexiblen Nachmittagsbetreuung an der Friedrich-Ebert-Grund- und Hauptschule vom 29.07.2021 außer Kraft.
Ilvesheim, den 28.07.2022
Der Bürgermeister:
Andreas Metz
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Autor:GS Redaktion aus Ilvesheim |
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