Allgemeinverfügung der Stadt Ladenburg

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1.) Es ist verboten, sich an nachfolgenden Orten im Stadtgebiet Ladenburg aufzuhalten:

- Neckarwiesen der Stadt Ladenburg (Festwiese, Liegewiese und Grillwiese) ab dem Benz-Park „Am Neckardamm“ entlang der Neckarstraße bis zum Fähranlegeplatz Ladenburg einschließlich des gesamten Neckarstrandes, ausgenommen der Wege. Die dortigen Wege stehen ausschließlich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung.

- Öffentliche Bolzplätze sowie Skatepark und Pumptrack-Anlage

2.) Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zunächst bis 14.06.2020 um 24.00 Uhr befristet.

3.) Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots in Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.

4.) Die Allgemeinverfügung vom 17.04.2020 tritt mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.

Sofortige Vollziehbarkeit

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung beschränkt den Aufenthalt an Orten, an denen typischerweise eine große Zahl von Gruppen zusammenkommt. Die Durchsetzung der allgemeinen Kontaktverbotsregeln ist hier deutlich erschwert. Anordnungen zum Aufenthalt an bestimmten Orten im Stadtgebiet können jeweils der aktuellen Lage angepasst werden.

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.

Die Allgemeinverfügung kann im Schaukasten der Stadt Ladenburg, Hauptstraße 7, 68526 Laden-burg eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Ladenburg erhoben werden.

Hinweise

Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt.

Ladenburg, den 05.05.2020

Stefan Schmutz
Bürgermeister

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