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GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer -Hebesatzsatzung-

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Edingen-Neckarhausen am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Edingen-Neckarhausen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erheb1

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