Corona-Verordnung:
Maskenpflicht für Servicepersonal auch im Außenbereich

Seit 1. Juli gilt in Bezug auf die zu beachtenden Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Gaststätten die allgemeine Corona-Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg. Die Corona- Sonderverordnung für Gaststätten wurde hingegen nicht verlängert. Gemäß § 3, Abs. 1 Nr. 5 der neuen Corona-Verordnung ist es für jegliches Servicepersonal im direkten Kundenkontakt Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Unterscheidung in Innen- und Außenbereich wird demnach nicht mehr getroffen.

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Die Redaktion aus Ladenburg

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