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GEMEINDE EDINGEN-NECKARHAUSEN
Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Meldebehörde...